3G-Regelung am Arbeitsplatz
Der Bund hat am 18.11.2021 das überarbeitete Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Die Maßnahmen des Bundes regeln den Schutz am Arbeitsplatz. Man hat sich auf eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) verständigt.
Wie wird die 3G-Regelung überprüft?
- Nach § 28 Absatz 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) müssen Arbeitgeber und Beschäftigte beim Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Die Nachweise müssen durch betriebliche Zugangskontrollen überprüft werden (wenn der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert wurde, können Beschäftigte von den Kontrollen ausgenommen werden). Die Daten müssen spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden.
- Der Arbeitgeber hat allerdings kein umfängliches Auskunftsrecht über den Impf- oder Genesenenstatus. D.h. Beschäftigte können auch immer einen aktuellen Testnachweis bei sich führen.
Welche Testnachweise sind gültig (max. 24 Stunden alt)?
- Unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführte und dokumentierte Selbsttests.
- Durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
- Von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommene oder überwachte Tests. Dazu gehören zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die von ihnen betriebenen Testzentren, die von ihnen beauftragten Dritten, Arztpraxen, Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren und zuvor eine Schulung absolviert haben.
Welche Kosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden?
- Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet.
- Weitere Aufwände ergeben sich aus den Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG nicht.
- Allerdings haben die Arbeitgeber unabhängig davon weiterhin ihre Testangebotspflichten gemäß § SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung zu erfüllen. Diese besagt, dass der Arbeitgeber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten müssen. Die Kosten dafür trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Homeoffice
- Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten die Ausführung seiner Tätigkeiten im Homeoffice anbieten, sofern keine betriebstechnischen Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice sprechen.
Die ausführlichen Maßnahmen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Darüber hinaus verschärft Bayern seine Schutzmaßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Ab Mittwoch, dem 24.11.2021, treten neue Regelungen in Kraft. Die Maßnahmen sind zunächst mit Blick auf entsprechende Bundes-Vorgaben bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 geplant und sehen unter anderem vor:
- Die 2G plus-Regel soll auf weitere Bereiche ausgeweitet werden: Der Zutritt zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen; ein Schnelltest ist hierfür ausreichend. Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen dürfen zudem nur noch bei einer Auslastung von maximal 25 Prozent der möglichen Besucherzahlen stattfinden. Es gilt FFP2-Maskenpflicht. Auch in Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise in Bädern, Saunen, Seilbahnen oder Spielhallen, und Messen gilt künftig 2G plus.
- In der Gastronomie bleibt es bei der 2G-Regel. Es soll allerdings eine Sperrstunde eingeführt werden: Gastronomische Betriebe sollen demnach ab 22 Uhr schließen müssen.
Die ausführlichen Maßnahmen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.