Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt
Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert. Neu ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten zur Impfung zu informieren. Darüber hinaus sollen die Betriebsärzte bei Impfangeboten unterstützt sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden.
Die bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln gelten zudem weiter. Diese finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Eine weitere wichtige Änderung, welche die Rechte der Arbeitgeber in einigen Branchen stärkt: Nach dem Bundestag hat Mitte September auch der Bundesrat zugestimmt, dass bestimmte Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach dem Impfstatus fragen dürfen. Neben Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten und Arztpraxen, bei denen diese Regelung bereits länger galt, trifft dies nun auch für weitere „vulnerable Personengruppen“ zu. Dazu gehören Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Auf ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers, wie es von Arbeitgeberseite gefordert wurde, konnten sich die beteiligten Ministerien hingegen nicht einigen.